Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 97/03/0170
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.