Verwaltungsgerichtshof 97/05/0025

97/05/0025Corte amministrativa suprema23 mar 1999

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 97/05/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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