Verwaltungsgerichtshof 97/06/0214

97/06/0214Corte amministrativa suprema25 mar 1999

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 97/06/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als den Beschwerdeführern die Zahlung von Kommissionsgebühren (S 2.940,--) auferlegt wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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