Verwaltungsgerichtshof 97/07/0056

97/07/0056Corte amministrativa suprema11 set 1997

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 97/07/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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