Verwaltungsgerichtshof 97/12/0120

97/12/0120Corte amministrativa suprema19 nov 1997

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 97/12/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1997

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde Zl. 97/12/0282 wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde Zl. 97/12/0120 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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