Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 98/06/0203
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1999
Spruch
I.
1. Der zu Zl. 98/06/0203 angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Die Beschwerde zur Zl. 98/06/0203 der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die zur Zl. 98/06/0204 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben (im Verfahren zur Zl. 98/06/0203) der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Alle Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck (im Verfahren zur Zl. 98/06/0204) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.