Verwaltungsgerichtshof 98/12/0471

98/12/0471Corte amministrativa suprema24 mar 1999

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

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Verwaltungsgerichtshof 98/12/0471

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1999

Spruch

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 auf Zuerkennung einer Dienstzulage nach § 49 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes auch auf bescheidförmige Absprache gerichtet war.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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