Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2006/19/1276
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006191276.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin damit gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.