Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0045
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.10.2007
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210045.X00
Spruch
1. ) Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die vom Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin erhobenen Schubhaftbeschwerden abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. ) Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.