Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0054
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.08.2007
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210054.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Anhaltung des Y in Schubhaft betrifft (Punkt I. lit. a), und insoweit auch in seinem Punkt III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird der genannte Bescheid in dem angefochtenen Punkt I. lit. b und (soweit damit zusammenhängend) auch im Punkt III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.