Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0351
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2011
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2007180351.X00
Spruch
Die zu. 1. bis 3. angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die von der Viertbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Viertbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.