Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0627
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.01.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210627.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie insoweit, als er die zu Grunde liegende Schubhaftbeschwerde bezüglich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 25. August 2008 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.