Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0657
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008210657.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die zugrundeliegende Administrativbeschwerde auch hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nach dem 24. Jänner 2008 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.