Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0064
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220064.X00
Spruch
1. Die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.