Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0135
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009180135.X00
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.