Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2010/15/0161
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2010150161.X00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie die Umsatz- und Einkommensteuer 1994 betrifft, abgelehnt.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 1993 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.