Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0006
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2010210006.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft richtet, abgelehnt.