Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0160
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.12.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführenden Partei und den zu Zl 2011/03/0162 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40, insgesamt sohin EUR 2.652,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat den zu Zl 2011/03/0165 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu Zl 2011/03/0164 beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 567,55 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.