Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0067
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2015
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird, soweit sie die Einkommensteuer für das Jahr 2005 betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid, soweit er die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 betrifft, und der zweitangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.