Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0254
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011210254.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Administrativbeschwerden vom 16. Oktober 2006 und vom 7. Mai 2007 als verspätet zurückweist, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Soweit der angefochtene Bescheid den am 25. April 2007 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweist, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.