Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0128
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.2015
Spruch
1. Der zur hg Zl 2012/03/0128 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die zur hg Zl 2012/03/0129 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.