Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0123

2012/06/0123Corte amministrativa suprema19 mar 2015

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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