Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0002
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.2014
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Februar 2008 erteilten Auftrag bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.