Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0111

2012/07/0111Corte amministrativa suprema26 feb 2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Ermessen VwRallg8 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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