Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0464
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2013
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung im Umfang betreffend die zwei Walzenspielgeräte (jeweils Geräte ohne Wortbezeichnung), den automatischen Roulettetisch, den Beobachtungsroulettetisch und die zwei Kartenspieltische (Gerätenummer 5 bis 11) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung im Umfang betreffend die zwei Walzenspielgeräte "MULTI GAME 3000" (Gerätenummer 1 und 2) sowie die zwei Walzenspielgeräte "WEB@CRUISER" (Gerätenummer 3 und 4) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.