Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0116
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.2012
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180116.X00
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.