Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0167

2013/02/0167Corte amministrativa suprema27 mar 2015

Regest

Straße mit öffentlichem Verkehr Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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