Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0064
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X00
Spruch
Die Beschwerden (zu I. und II.) werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei zu I.) hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und den mitbeteiligten Parteien zu I.) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beschwerdeführenden Parteien zu II.) haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.