Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0104
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für die Veränderung des als "Pflanzbecken" bezeichneten, südseitig des bewilligten Schwimmbeckens situierten Beckens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.