Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0193
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2016
Spruch
I. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
II. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Vorstellungen der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.