Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0131
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.2016
Spruch
I. Die Beschwerde der erst- und zweit- sowie der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
Die erst- und zweit- sowie die viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.