Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0059
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2016
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit deren Antrag auf Ablösung von Einforstungsrechten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.