Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0095
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2016
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juni 2013 wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Juni 2013 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.