Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0178
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2013
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2005 mit monatlich EUR 2.533,42 feststellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin betreffend der Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2002, 2003 und 2006 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.