Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0062
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2016
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit für zu Recht bezogene Leistungen der sozialen Mindestsicherung für Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe die Sicherstellung auf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung verfügt wurde (zweiter und dritter Spruchabschnitt des erstbehördlichen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.