Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0155
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte A und A II. aufgehoben insoweit damit dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen wird, den vorherigen Zustand auf dem näher bezeichneten Grundstück, KG H., wiederherzustellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 663,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.