Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0048
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.2013
Spruch
1. Soweit sich die Beschwerde gegen eine Säumnis der belangten Behörde in Ansehung der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. Im Übrigen (soweit sich die Beschwerde gegen eine Säumnis der belangten Behörde in Ansehung der Feststellung des Vorrückungsstichtages richtet) wird das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.