Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0587
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch richtet, dass der Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu entfallen hat, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.