Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0605
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung betreffend die Geräte 1 bis 5 und 9 bis 10 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid - nämlich hinsichtlich der Geräte 6 bis 8 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.