Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210026.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Verhängung der Schubhaft am 25. Februar 2011 und die darauf folgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 10. März 2011 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.