Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0138
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210138.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Administrativbeschwerde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen (also hinsichtlich des Fortsetzungsanspruchs gemäß § 83 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.