Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0036
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.2016
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050036.J00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den in seinem Spruch genannten Punkt 3. (Entfernung einer Geländeanschüttung und Wiederherstellung des Geländes) bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.