Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0086
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2016
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J00
Spruch
1. ) Die Revision der Erstrevisionswerberin wird, soweit sie gegen den erstangefochtenen Bescheid erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Erstrevisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. ) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.