Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/06/0043
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2016
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die revisionswerbenden Parteien haben der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde wird abgewiesen.