Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2014/07/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2014070001.X00
Spruch
- den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 1.1. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2011, Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt wurde) wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattgegeben.
- zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2011, Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60% nicht gefolgt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag auf Erstattung der Kosten des Wiederaufnahmeantrages wird abgewiesen.