Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit sich die mit ihm ausgesprochene Zurückweisung der Berufung nicht auf die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12. Juni 2012, Zl. 30603-205/92/71-2012, erfolgte Entscheidung über Entschädigungen bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.