Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0071
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210071.J00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Gegen den Revisionswerber, einen (u.a.) mit französischer Aliasidentität aufgetretenen algerischen Staatsangehörigen, wurde im Hinblick auf die wiederholte Begehung von Straftaten mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. August 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.