Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0058
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L00
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner angefochtenen Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.