Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2015/04/0003
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2015
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der zweit- bis achtzehntbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Standortgemeinde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
III. Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.