Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/12/0032
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.05.2016
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L00
Spruch
1. vom 10. Juni 2015, Zl. KLVwG-2972/19/2014, betreffend Feststellungen i.A. Versetzung (Ra 2015/12/0032) und
2. vom 15. Juni 2015, Zl. KLVwG-2046/12/2014, betreffend Verwendungszulage, pauschalierte Aufwandsentschädigung und pauschalierte Mehrleistungszulage (Ra 2015/12/0033),
(vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten belangte Behörde jeweils: Kärntner Landesregierung),
I. den Beschluss gefasst:
1. die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis wird zurückgewiesen.
2. die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, insoweit sie die Entscheidung über die Verwendungszulage betrifft, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (soweit sie die Entscheidung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung und die pauschalierte Mehrleistungszulage betrifft) wird die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.